Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
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Wir stellen von Anwalt zu Anwalt zu
Lahr, den 18.03.2026
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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
In Sachen
[Klägerin] ./. Mercedes-Benz AG
weisen wir vor dem anstehenden Termin am 26.03.2026 auf Folgendes hin:
Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde im Rahmen der Rückrufaktion
5496507, die im Februar 2025 vom KBA veröffentlicht wurde, zurückgerufen.
Aufgrund des Rückrufes musste die Klagepartei ein Software-Update installieren lassen.
Beweis:
- Auszug Rückrufdatenbank 5496507 Anlage K 16
- Rückrufschreiben Februar 2025 Anlage K 7
- Rückrufschreiben April 2025 Anlage K 8
Zu diesem Rückruf behauptete die Beklagte bislang im Rahmen der Klageerwiderung, dass
- es bei Gefahrübergang keine Mängel am streitgegenständlichen Fahrzeug gegeben habe,
- die rein präventiv ergriffene Maßnahme im Rahmen des Rückrufs die erhöhte abstrakte Gefahr einer künftigen Beanstandung beseitigt habe,
- ein Batterietausch für die gesamte Serie unmöglich sei, weil der Lieferant die benötigten Batterien nicht zur Verfügung stellen könne.
Am 06.02.2026 hat das KBA einen weiteren Rückruf mit dem Rückrufcode 4794004 für das streitgegenständliche Fahrzeug ausgesprochen.
In der Veröffentlichung des KBA heißt es:
„Mangelbeschreibung:
Kurzschluss in der Hochvolt-Batterie kann zum Brand führen.
Maßnahme:
Austausch der Hochvolt-Batterie (sobald die Ersatzteile zur Verfügung stehen).
Bis zum Austausch der Batterie nicht über 80% laden und das Fahrzeug ausschließlich im Freien parken.“
Beweis:
Auszug Rückrufdatenbank 4794004 Anlage K 17
Die Klagepartei hat diesbezüglich ein auf März 2026 datiertes Schreiben der Beklagten erhalten. Darin heißt es:
„Unsere laufende und intensive Feldbeobachtung sowie darauf aufbauend weitere umfassende Untersuchungen haben gezeigt, dass das im Rahmen des bisherigen Rückrufs durchgeführte Software-Update das mit dem Rückruf verbundene Brandrisiko nicht vollständig beseitigt.“
Daher werden wir im Rahmen eines erneuten Rückrufs die Hochvolt-Batterie Ihres Fahrzeugs austauschen. […] Die Teile hierfür stehen zum aktuellen Zeitpunkt leider noch nicht zur Verfügung. […]
Bitte laden Sie die Hochvolt-Batterie Ihres Fahrzeugs nicht über 80 % auf und parken Sie Ihr Fahrzeug nur im Freien, bis die Hochvolt-Batterie Ihres Fahrzeugs ausgetauscht wurde.“
Beweis:
Rückrufschreiben März 2026 Anlage K 18
Damit ist der oben genannte Vortrag der Beklagten vollständig widerlegt.
Die Klagepartei hat die Beklagte am 14.07.2025 zur Nacherfüllung aufgefordert und am 29.07.2025 den Rücktritt erklärt, weil das angebotene Software-Update den Mangel an der Batterie nicht beseitigte.
Durch den erneuten Produktsicherheitsrückruf 4794004 ist die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und zum Zeitpunkt des Rücktritts belegt.
Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs und des Rücktritts mangelhaft. Allein deshalb steht der Klagepartei ein Rückabwicklungsanspruch zu.