Klage und Zuständigkeitsfragen im Rechtsstreit
Die xxxx klagt gegen die Mercedes-Benz AG auf Schadensersatz und Rückabwicklung, wobei die Beklagte die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Baden-Baden rügt.
- Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.
- Es wird auf eine Gerichtsstandsvereinbarung verwiesen, die die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart festlegt.
- Die Klägerin hat bereits einen Antrag auf Verweisung an das Landgericht Stuttgart gestellt.
Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs und Rücktritt
Die Beklagte argumentiert, dass der behauptete Mangel des Fahrzeugs bei Gefahrübergang nicht vorlag und somit kein Rücktrittsrecht besteht.
- Bei Übergabe am 04.08.2023 war kein Mangel vorhanden, was durch den unterzeichneten Torpass belegt wird.
- Ein Sachverständigengutachten soll die Unbedenklichkeit des Fahrzeugs bestätigen.
- Die Klägerin kann sich nicht auf die Beweislastumkehr des § 477 BGB berufen, da sie als Unternehmerin handelt.
Rückrufaktion und deren Auswirkungen
Die Rückrufaktion wegen der Hochvoltbatterie wird als nicht relevant für einen Sachmangel angesehen.
- Die Beklagte hat die Rückrufaktion initiiert, um eine erhöhte abstrakte Gefahr zu beseitigen.
- Das Software-Update, das im Rahmen des Rückrufs bereitgestellt wurde, soll die Sicherheit erhöhen und das Risiko einer Überhitzung reduzieren.
- Die Klägerin kann aus der Rückrufaktion keine rechtlichen Vorteile ableiten.
Technische Details zur Hochvoltbatterie
Die Hochvoltbatterie des Fahrzeugs wird als technisch einwandfrei und nach aktuellen Standards entwickelt beschrieben.
- Die Behauptung, dass die Batteriezellen aufgrund ihrer Konstruktionsweise mangelhaft seien, wird als unzutreffend zurückgewiesen.
- Das Batteriemanagementsystem überwacht die Zellen und schützt vor Überlastung.
- Die Alterung der Batterie ist ein natürlicher Prozess, der nicht als Mangel gewertet werden kann.
Software-Update und dessen Relevanz
Das Software-Update kann nicht als Grundlage für einen Rücktritt vom Kaufvertrag herangezogen werden.
- Ein Sachmangel muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen, als das Update noch nicht installiert war.
- Die Klägerin hat keine nachteiligen Auswirkungen des Updates nachgewiesen.
- Ein Mehrverbrauch von über 10 % ist nicht gegeben, was für einen Rücktritt erforderlich wäre.
Beweislast und Anforderungen an die Klägerin
Die Klägerin muss substanzielle Beweise für ihre Ansprüche vorlegen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
- Es wird auf frühere Urteile verwiesen, die die Anforderungen an die Darlegung eines Mehrverbrauchs betonen.
- Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, wie sie ihre Verbrauchswerte ermittelt hat.
- Der Vortrag der Klägerin wird als unschlüssig angesehen, da er nicht den Prüfbedingungen entspricht.
Schlüssige Darlegung eines Sachmangels
Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass ein Sachmangel im Hinblick auf die Reichweite des Fahrzeugs vorliegt.
- Die Klägerin muss ihre „Teststrategie“ zur Reichweitenermittlung erläutern, andernfalls ist der Vortrag unsubstantiiert.
- Das LG Stuttgart betont, dass die Berechnungen den Prüfbedingungen entsprechen müssen, um einen Mangel zu belegen.
- Fehlertoleranzen müssen berücksichtigt werden; ein Mangel ist nicht gegeben, solange die Reichweite innerhalb der Toleranz liegt.
- Die Klägerin hat keine Angaben zur Alterung der Batterie gemacht, was die Schlüssigkeit ihres Vorbringens beeinträchtigt.
Anforderungen an die Darlegung von Mängeln
Die Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen zur substantiellen Darlegung von Mängeln.
- Es fehlt an konkretem Vorbringen zur Fehlertoleranz und zur Alterung der Batterie.
- Der Vortrag der Klägerin zu Reichweiten und Verbräuchen ist unsubstantiiert und nicht schlüssig.
- Die Klägerin hat keine substantiellen Beweise für ihre Behauptungen vorgelegt.
Software-Update und Ladedauer
Das Software-Update hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Ladedauer des Fahrzeugs.
- Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs war das Update nicht installiert.
- Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Ladegeschwindigkeit; die Ladedauer hängt von vielen Faktoren ab.
- Die Ladedauer an DC-Schnellladesäulen kann durch das Update verlängert werden, jedoch ist dies nur ein von vielen Einflussfaktoren.
- AC-Laden, das 80-85% der Ladevorgänge ausmacht, ist nicht betroffen.
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin sind verjährt.
- Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Fahrzeugs, was am 04.08.2023 war.
- Die Klage wurde erst am 27.08.2025 zugestellt, somit sind die Ansprüche verjährt.
Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Die Klägerin hat ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht erfüllt.
- Der Kaufvertrag ist ein beiderseitiges Handelsgeschäft, daher gelten die Vorschriften des § 377 HGB.
- Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie die Mängel rechtzeitig angezeigt hat.
- Das Fahrzeug würde als genehmigt gelten, da die Rügeobliegenheit nicht eingehalten wurde.
Erheblichkeitsschwelle für Rücktritt
Die Klägerin hat die erforderliche Erheblichkeitsschwelle für einen Rücktritt nicht überschritten.
- Die 5%-ige Erheblichkeitsschwelle ist nicht erreicht, da der Kaufpreis 52.838,32 € beträgt.
- Ein Beseitigungsaufwand von mehr als 2.641,91 € ist nicht erforderlich, das Software-Update kostet nur 76 €.
Deliktische Schadensersatzansprüche
Es bestehen keine deliktischen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte.
- Die Typgenehmigungsvorschriften bieten keinen unmittelbaren Käuferschutz.
- Die Beklagte hat nicht gegen die TGVO verstoßen; die Angaben in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung sind korrekt.
- Ein erhöhtes Brandrisiko wurde durch das Software-Update beseitigt.
Ansprüche aus Garantie und EG-Übereinstimmungserklärung
Es bestehen keine Ansprüche aus Garantie in Verbindung mit der EG-Übereinstimmungserklärung.
- Die EG-Übereinstimmungserklärung entspricht den Tatsachen und enthält keine individuellen Erklärungen gegenüber Käufern.
Keine Verpflichtung zur Erstattung von Kosten
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
- Die Klägerin hat ihre Anwälte von Anfang an mit der Klagerhebung beauftragt.
- Eine 1,3 Geschäftsgebühr wäre angefallen, nicht jedoch eine 1,6 oder 1,8 Gebühr.
Nutzungsentschädigung nicht relevant
Die Frage einer Nutzungsentschädigung stellt sich nicht, da die Klage unbegründet ist.
- Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs beträgt ca. 200.000 km.
- Eine eingeschränkte Nutzbarkeit des Fahrzeugs kann nicht festgestellt werden, daher würde sich eine Nutzungsentschädigung aus dem vollen Kaufpreis berechnen.