Brände von EQA und EQB mit dem 70,5 kWh Akku (Pouch-Zellen von Farasis): Rückrufe

  • Der streitgegenständliche Speicher ist mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ihm fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit. Er ist bauartbedingt so beschaffen, dass sich die Streithelferin zu einer

    dauerhaften Reduzierung der Speicherkapazität sowie der Be- und

    Entladeleistung entschieden hat und der Klägerin infolgedessen nicht die vertraglich vereinbarte Speicherleistung von zuletzt insgesamt 10 kWh zur Verfügung steht.


    Infolge der dauerhaften Reduzierung der Speicherkapazität fehlt dem streitgegenständlichen Batterieheimspeicher eine vereinbarte Beschaffenheit. Zu der Beschaffenheit eines Werks zählen insbesondere sämtliche Eigenschaften, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage, 2024, § 633 Rn. 5). Die Parteien haben die Lieferung und Montage eines Solarstromspeichers mit einer Speicherkapazität von zuletzt 10 kWh als Bestandteil der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage vereinbart. Das ist unstreitig und ergibt sich auch aus den als Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift vorgelegten Rechnungen. Der Speicher sollte bei verständiger Auslegung des Vertrages nach den Vorstellungen der Parteien bei entsprechenden Witterungsbedingungen durch die Photovoltaikanlage mit bis zu 10 kWh beladen werden können. Diese Beschaffenheit weist der streitgegenständliche Speicher nicht auf.


    Der Sachmangel des durch die Klägerin erworbenen Speichers besteht darin, dass er zu einer der betroffenen Baureihen gehört und aufgrund der in ihm verbauten Komponenten die Herstellerin veranlasste, ihn aus Sicherungsgründen in einen eingeschränkten Betrieb zu versetzen. Damit ist der Speicher (ohne einen Austausch der Batteriemodule) technisch nicht für einen Betrieb mit der vertraglich vereinbarten Maximalleistung ausgelegt. Für die Einordnung als Mangel kommt es nicht darauf an, wer den abweichenden Zustand veranlasst oder verursacht hat.


    Jede Abweichung der "Ist-Beschaffenheit" von der "Soll-Beschaffenheit" begründet einen Sachmangel.


    Demgegenüber kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, das es sich bei der Leistungsreduzierung um eine nur vorübergehende Sicherheitsmaßnahme der Streithelferin handelt.


    Dieser Einwand wäre allenfalls dann tragfähig, wenn es sich um eine nur in Ausnahmefällen und für jeweils kurze Zeit ergriffene Maßnahme handelte. Dies ist indessen nicht der Fall. Schon die ab März 2023 vorgenommene Leistungsreduzierung währte unstreitig mehrere Wochen. Die seit dem 09.08.2023 vorgenommene Reduzierung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben gewesen und dauert damit seit deutlich über einem Jahr an. Dass sie der Sicherheit der betroffenen Endkunden dienen soll, ändert nichts an dem Umstand, dass dem Kunden nicht die Ladekapazität zur Verfügung steht, die er nach dem von ihm geschlossenen Werkvertrag erwarten darf.


    1977 Alfa Romeo Giulia Nuova Super 1600 - 1986 Mercedes Benz 560 SL - 1987 Fiat Uno Selecta - 1996 Mercedes Benz E 300 Diesel T-Modell - 2014 Mercedes Benz E 350 T-Modell BlueTec 4matic - 2023 Mercedes Benz EQA 300 4matic.

  • Nochmal: was Mercedes Benz mit seinen Kunden des EQA 250+ anstellt, spottet JEDER Beschreibung.

    Ich würde an Eurer Stelle definitiv rechtlich gegen diese „Update-Künstler“ vorgehen!


    Einen Mercedes Benz würde ich nach dieser „Kauferfahrung“ niemals wieder erwerben. Haltet durch und wehrt Euch.


    Mercedes Benz wird einknicken, wenn der öffentliche Druck zu groß wird. Eine neue und funktionierende Batterie ist der minimale Konsens, um diesen Rechtsstreit zu beenden!

    1977 Alfa Romeo Giulia Nuova Super 1600 - 1986 Mercedes Benz 560 SL - 1987 Fiat Uno Selecta - 1996 Mercedes Benz E 300 Diesel T-Modell - 2014 Mercedes Benz E 350 T-Modell BlueTec 4matic - 2023 Mercedes Benz EQA 300 4matic.

  • Volvo bzw. Geely haben auch Batterie-Probleme. Habe ich zufällig mitbekommen als ich zur Probefahrt beim Händler war. Es war die Rede von Zellen-Tausch. Die entsprechenden Zellen waren aber nicht verfügbar. Kunde darf mit seinem Fahrzeug weiter fahren, darf aber auch eine Ladegrenze nicht überschreiten.

    EQA 250+ Progressive, patagonienrot, Advanced-Paket, Fahrassistenz-Paket, Park-Paket mit 360 Grad Kamera, MBUX Augmented Reality, Smartphone Integration, Konnektivitäts-Paket Navigation, Sitze elektrisch mit Memory, Sitzheizung vorne, Lenkradheizung, Verstelldämpfung, 19" Räder, Anhängevorrichtung

  • Bin mal wieder an einem "Schnellader"


    Was nach dem Update abgeht ist einfach nur Unterirdisch.


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    So eine "Schrott Karre"

    respektive "Produktionsfehler" hätte ich niemals gekauft.


    Man kauft keinen 250+ der auf Reichweite ausgelegt ist, damit man unterwegs am AC-Lader hängt. Der Sinn des 250+, ist nach dem update komplett genommen worden.

  • Ich stelle gerade fest: vor langen Fahrten würde ich üblicherweise auf 100% voll laden. mit dc ist das nicht mehr sinvoll, weil es über 80% fast auf ac geschwindigkeit runter geht. das heißt auch das man das auto nichtmal 20-100 dc laden kann ohne mit Mercedes eigener Ladekarte in die Blockiergebühr nach 1 Stunde laden reinzulaufen... :/

  • Ich stelle gerade fest: vor langen Fahrten würde ich üblicherweise auf 100% voll laden. mit dc ist das nicht mehr sinvoll, weil es über 80% fast auf ac geschwindigkeit runter geht. das heißt auch das man das auto nichtmal 20-100 dc laden kann ohne mit Mercedes eigener Ladekarte in die Blockiergebühr nach 1 Stunde laden reinzulaufen... :/

    Das ist echt bitter. Mein EQA 250+ wird morgen zur Kastration gebracht.😧 Die Beitrage hier lassen schlimmes für die Zukunft erahnen. Habe schön die noch recht ordentlichen Ladekurven zuvor archiviert. Die möchte die Anwältin gern verwerten. MB hat natürlich die Frist (Aufforderung zur Nachbesserung) verstreichen lassen.