Cruiser2000 : natürlich ist er das. Mein 560 SL aus dem Jahr 1986 verbraucht bei ruhiger Fahrweise 11,7 Liter. Lasse ich es krachen, sind es 21 Liter. Ebenso beim BEV. D-Auto und 120 km/h auf der Autobahn sorgen sicher für etwa 450 km Reichweite. Die schaffe ich mit dem R107 bei Tempi über 200 km/h DEFINTIV nicht. Trotz 85 Liter Tank 🤩. Im Sommer schaffe ich bei 80% SoC immer um die 350 km. Eiliger auch nur 300 km. Das ist völlig in Ordnung. Gestern Landstraße auf „S“. 60 km. Ich dachte, ich gucke nicht richtig: 14,7 kWh/100 km. Mit Klima selbstverständlich. Mit dem 300 eigentlich unmöglich ☺️.
Beiträge von E300TD
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Sodele: Service B1 ohne Quatschpaket inkl. 21,00 € für einen Leihwagen:
Koppelstangen wurden alle auf Garantie erneuert.
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Ladegutscheine? Warum keine Glasperlen? Mercedes Benz soll verdammt noch mal eine funktionierende neue Batterie einbauen und die Kunden nicht mit solch einem Blödsinn wie Ladegutscheinen langweilen. Ernsthaft?!
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Rentner : leider muss man sich bei NEUEN Mercedes Benz an Hartplastik gewöhnen. Selbst im G63s sind die Türtaschen aus Hartplastik. Legt man da etwas hinein, scheppert es die ganze Zeit. Und das ist ein Auto für über 240.000 € 🤦🏻.
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Nochmal: was Mercedes Benz mit seinen Kunden des EQA 250+ anstellt, spottet JEDER Beschreibung.
Ich würde an Eurer Stelle definitiv rechtlich gegen diese „Update-Künstler“ vorgehen!
Einen Mercedes Benz würde ich nach dieser „Kauferfahrung“ niemals wieder erwerben. Haltet durch und wehrt Euch.
Mercedes Benz wird einknicken, wenn der öffentliche Druck zu groß wird. Eine neue und funktionierende Batterie ist der minimale Konsens, um diesen Rechtsstreit zu beenden!
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Boxster : dass es EINFACH wäre, habe ich nie behauptet ☺️.
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Der streitgegenständliche Speicher ist mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ihm fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit. Er ist bauartbedingt so beschaffen, dass sich die Streithelferin zu einer
dauerhaften Reduzierung der Speicherkapazität sowie der Be- und
Entladeleistung entschieden hat und der Klägerin infolgedessen nicht die vertraglich vereinbarte Speicherleistung von zuletzt insgesamt 10 kWh zur Verfügung steht.
Infolge der dauerhaften Reduzierung der Speicherkapazität fehlt dem streitgegenständlichen Batterieheimspeicher eine vereinbarte Beschaffenheit. Zu der Beschaffenheit eines Werks zählen insbesondere sämtliche Eigenschaften, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage, 2024, § 633 Rn. 5). Die Parteien haben die Lieferung und Montage eines Solarstromspeichers mit einer Speicherkapazität von zuletzt 10 kWh als Bestandteil der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage vereinbart. Das ist unstreitig und ergibt sich auch aus den als Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift vorgelegten Rechnungen. Der Speicher sollte bei verständiger Auslegung des Vertrages nach den Vorstellungen der Parteien bei entsprechenden Witterungsbedingungen durch die Photovoltaikanlage mit bis zu 10 kWh beladen werden können. Diese Beschaffenheit weist der streitgegenständliche Speicher nicht auf.
Der Sachmangel des durch die Klägerin erworbenen Speichers besteht darin, dass er zu einer der betroffenen Baureihen gehört und aufgrund der in ihm verbauten Komponenten die Herstellerin veranlasste, ihn aus Sicherungsgründen in einen eingeschränkten Betrieb zu versetzen. Damit ist der Speicher (ohne einen Austausch der Batteriemodule) technisch nicht für einen Betrieb mit der vertraglich vereinbarten Maximalleistung ausgelegt. Für die Einordnung als Mangel kommt es nicht darauf an, wer den abweichenden Zustand veranlasst oder verursacht hat.
Jede Abweichung der "Ist-Beschaffenheit" von der "Soll-Beschaffenheit" begründet einen Sachmangel.
Demgegenüber kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, das es sich bei der Leistungsreduzierung um eine nur vorübergehende Sicherheitsmaßnahme der Streithelferin handelt.
Dieser Einwand wäre allenfalls dann tragfähig, wenn es sich um eine nur in Ausnahmefällen und für jeweils kurze Zeit ergriffene Maßnahme handelte. Dies ist indessen nicht der Fall. Schon die ab März 2023 vorgenommene Leistungsreduzierung währte unstreitig mehrere Wochen. Die seit dem 09.08.2023 vorgenommene Reduzierung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben gewesen und dauert damit seit deutlich über einem Jahr an. Dass sie der Sicherheit der betroffenen Endkunden dienen soll, ändert nichts an dem Umstand, dass dem Kunden nicht die Ladekapazität zur Verfügung steht, die er nach dem von ihm geschlossenen Werkvertrag erwarten darf.
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Boxster : du bist kein Jurist, oder ☺️?
Das Urteil hat sehr viel mit der Problematik 250+ zu tun. Es geht um die bei einer Kaufsache vereinbarte Eigenschaft und den Fehlerbegriff.
Ein 250+ nach dem Update hat nicht mehr die bei Kauf vereinbarten Eigenschaften.
Und Zivilrechtsdogmatik wegdiskutieren können auch „Spitzenanwälte“ nicht, es sein denn, die möchten vom Vorsitzenden gefragt werden, ob sie an der Volkshochschule Jura studiert haben.
😽
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Ich habe heute ein schönes Volltexturteil auf ibr-online zu Batteriespeichern an PV Anlagen gefunden. Selbe Thematik. Hersteller durfte die Batterie austauschen. Komplett neu. Sachverhalt identisch. Updateblödsinn usw. Kam bei Gericht nicht durch. Muss ich mir morgen mal als pdf schicken. Stelle ich gern hier ein. Als Argumentationsgrundlage bestimmt hilfreich.