Der streitgegenständliche Speicher ist mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ihm fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit. Er ist bauartbedingt so beschaffen, dass sich die Streithelferin zu einer
dauerhaften Reduzierung der Speicherkapazität sowie der Be- und
Entladeleistung entschieden hat und der Klägerin infolgedessen nicht die vertraglich vereinbarte Speicherleistung von zuletzt insgesamt 10 kWh zur Verfügung steht.
Infolge der dauerhaften Reduzierung der Speicherkapazität fehlt dem streitgegenständlichen Batterieheimspeicher eine vereinbarte Beschaffenheit. Zu der Beschaffenheit eines Werks zählen insbesondere sämtliche Eigenschaften, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage, 2024, § 633 Rn. 5). Die Parteien haben die Lieferung und Montage eines Solarstromspeichers mit einer Speicherkapazität von zuletzt 10 kWh als Bestandteil der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage vereinbart. Das ist unstreitig und ergibt sich auch aus den als Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift vorgelegten Rechnungen. Der Speicher sollte bei verständiger Auslegung des Vertrages nach den Vorstellungen der Parteien bei entsprechenden Witterungsbedingungen durch die Photovoltaikanlage mit bis zu 10 kWh beladen werden können. Diese Beschaffenheit weist der streitgegenständliche Speicher nicht auf.
Der Sachmangel des durch die Klägerin erworbenen Speichers besteht darin, dass er zu einer der betroffenen Baureihen gehört und aufgrund der in ihm verbauten Komponenten die Herstellerin veranlasste, ihn aus Sicherungsgründen in einen eingeschränkten Betrieb zu versetzen. Damit ist der Speicher (ohne einen Austausch der Batteriemodule) technisch nicht für einen Betrieb mit der vertraglich vereinbarten Maximalleistung ausgelegt. Für die Einordnung als Mangel kommt es nicht darauf an, wer den abweichenden Zustand veranlasst oder verursacht hat.
Jede Abweichung der "Ist-Beschaffenheit" von der "Soll-Beschaffenheit" begründet einen Sachmangel.
Demgegenüber kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg geltend machen, das es sich bei der Leistungsreduzierung um eine nur vorübergehende Sicherheitsmaßnahme der Streithelferin handelt.
Dieser Einwand wäre allenfalls dann tragfähig, wenn es sich um eine nur in Ausnahmefällen und für jeweils kurze Zeit ergriffene Maßnahme handelte. Dies ist indessen nicht der Fall. Schon die ab März 2023 vorgenommene Leistungsreduzierung währte unstreitig mehrere Wochen. Die seit dem 09.08.2023 vorgenommene Reduzierung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben gewesen und dauert damit seit deutlich über einem Jahr an. Dass sie der Sicherheit der betroffenen Endkunden dienen soll, ändert nichts an dem Umstand, dass dem Kunden nicht die Ladekapazität zur Verfügung steht, die er nach dem von ihm geschlossenen Werkvertrag erwarten darf.