Sorry, wird länger aber denke, es ist interessant.
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💬 Mein Update zum Stand mit dem Autohaus (Rückabwicklungsantrag EQA 250+)
Nachdem hier bereits positive Beispiele der Rückabwicklung des Kaufvertrags gab, habe ich mein Autohaus ebenfalls kontaktiert, ohne Rechtsanwalt. Ich habe auf meine gestrige sachliche Geltendmachung der Gewährleistungsrechte beim Autohaus (keine Mercedes-Benz Niederlassung, dennoch ein Partner) heute bereits eine schriftliche Antwort bekommen.
Kurz gesagt: Das Autohaus lehnt meine Forderung nach Rückabwicklung ab. Ich hätte auch sonst nicht anderes erwartet.
🔹 Inhaltlich steht in deren Schreiben im Wesentlichen Folgendes:
1. Kein Sachmangel vorhanden:
Das Auto sei bei der Übergabe im Dezember 2024 „technisch einwandfrei und vertragsgemäß“ gewesen.
2. Rückruf erst später – also kein Übergabemangel:
Der Rückruf durch Mercedes-Benz sei „erst nach Übergabe“ erfolgt, daher bestehe kein Bezug zum Kaufzeitpunkt.
3. Update = präventive Maßnahme, kein Mangel:
Das Software-Update sei laut Hersteller eine „präventive Sicherheitsmaßnahme“ im Rahmen der Produktverantwortung – kein Sachmangel, sondern eine zulässige Anpassung.
4. Beeinträchtigung sei geringfügig:
Eine „geringfügige Veränderung der Ladecharakteristik“ sei keine Abweichung von der üblichen oder vereinbarten Beschaffenheit.
5. Verantwortung beim Hersteller, nicht beim Händler:
Rückrufe und Softwaremaßnahmen seien allein Sache von Mercedes-Benz, nicht des Autohauses.
6. Fazit:
Daher keine Grundlage für Rückabwicklung, Minderung oder Nacherfüllung.
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⚖️ Wie man die einzelnen Argumente sachlich entkräften kann:
| Argument vom Autohaus | Einordnung | 
| „Kein Mangel bei Übergabe“ | Innerhalb des ersten Jahres nach Kauf greift § 477 BGB (Beweislastumkehr): Es wird vermutet, dass ein später auftretender Mangel bereits bei Übergabe angelegt war. Käufer muss das nicht beweisen. | 
| „Rückruf erst nach Übergabe, daher irrelevant“ | Ein Rückruf durch den Hersteller ist Beleg dafür, dass ein sicherheitsrelevantes Problem bereits bestand, nur noch nicht öffentlich bekannt war. Juristisch zählt der technische Zustand, nicht der Zeitpunkt der Entdeckung. | 
| „Update ist präventiv“ | Mercedes selbst spricht in den Rückrufschreiben von „Mitigation“ – also Risikobegrenzung, nicht Behebung. Das bestätigt, dass der ursprüngliche Zustand mangelhaft war (erhöhtes Brandrisiko). | 
| „Geringfügige Veränderung“ | Tatsächlich verlängert sich die Ladezeit um 31–47 % und die Ladeleistung sinkt messbar. Das ist keine Bagatelle, sondern eine wesentliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit und des Werts. | 
| „Verantwortung liegt beim Hersteller“ | Im Gewährleistungsrecht haftet immer der Verkäufer, nicht der Hersteller (§ 437 BGB). Der Händler kann sich nicht „freizeichnen“, nur weil der Mangel auf ein Hersteller-Update zurückgeht. 
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| „Update beseitigt Problem“ | Selbst wenn das Update technisch wirksam wäre, ändert es den vereinbarten Zustand. Der Käufer hat ein Fahrzeug mit bestimmten Ladeeigenschaften gekauft, die nachträglich verschlechtert wurden – das ist ein Mangel an der Beschaffenheit. | 
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💡 Mein persönliches Fazit:
Das Autohaus stützt sich vollständig auf die Argumentation des Herstellers („präventiv, Risikominimierung“).
Juristisch steht die Gegenseite aber auf wackeligen Füßen – die Beweislastumkehr, die wesentliche Nutzungseinschränkung und die nachgewiesene Veränderung zentraler Eigenschaften sprechen klar für einen Sachmangel.
Ich habe nun eine Nachfrist zur Nacherfüllung bis Ende Oktober gesetzt und werde danach über den Rücktritt und rechtliche Schritte entscheiden.
Parallel informiere ich die Verbraucherzentrale und ggf. Mercedes-Benz Kundendienst(?) direkt.
Was denkt ihr?